Neue Corona Regeln ab 01.04

Auszug von der Website vom Landkreis Mayen-Koblenz:

Die Allgemeinverfügung enthält UNTER ANDEREM folgende Regelungen:

1.            Für den gesamten Landkreis Mayen-Koblenz gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr. Ausnahmen davon gelten bei triftigen Gründen, wie etwa berufliche Tätigkeiten, medizinischen und veterinärmedizinischen Notfällen, dem Ausführen von Haustieren (nur durch eine Person) oder der Besuch von Gottesdiensten zu Ostern.

2.            Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur
alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren
Hausstands erlaubt. Dabei werden Kinder bis einschließlich sechs Jahre nicht mitgezählt.

3.            Weiterhin offen bleiben können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen, sowie Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe.

4.            Für gewerbliche Einrichtungen ist Terminshopping weiterhin möglich, allerdings unter verschärften Kriterien: So dürfen Geschäfte nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die
demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zum Laden gewährt wird. Andernfalls müssen gewerbliche Einrichtungen für den
Kundenverkehr schließen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie sind nach wie vor
zulässig.
Die Regelung der Schließung gilt NICHT für  Einzelhandelsbetriebe Direktvermarkter für Lebensmittel, von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten (deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht), Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und  Gartenbaumärkte.

5.         Gastronomische Einrichtungen sind auch im Außenbereich geschlossen.

6.         Für Dienstleistungen gilt: Wenn kein Abstand zwischen Personen eingehalten werden kann, wie etwa in Kosmetikstudios, Tattoo- oder Piercing-Studios, Wellnessmassagesalons und
ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind jedoch Dienstleistungen, die medizinischen
oder hygienischen Gründen dienen. Dazu zählen unter anderem Friseure, Optiker, Hörgeräteakustiker und Fußpflege.

7.         Im Amateur- und
Freizeitsport sind Training und Wettkampf in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport untersagt. In Einzelsportarten ist die sportliche Betätigung nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.

8.         Der Besuch von zoologischen
Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminvereinbarung und lediglich in den Außenbereichen möglich.

Alle Einzelheiten der Allgemeinverfügung des Landkreises Mayen-Koblenz sind nachzulesen unter https://www.kvmyk.de/kv_myk/live/Corona/Rechtsgrundlagen/Amtsblatt_2021-17.pdf